Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Fassung vom 26.03.2019)

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der Quander Metalltechnik GmbH (im Weiteren Quander Metall- und Lasertechnik GmbH) erfolgen ausschließlich zu den nach stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Auf die in den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden er- kennt Quander Metall- und Lasertechnik GmbH nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu- gestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferungen und Leistungen

Die Angebote von Quander Metall- und Lasertechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Quander Metall- und Lasertechnik GmbH hergeleitet werden können. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und in deren Fakturierung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Quander Metall- und Lasertechnik GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Quander Metall- und Lasertechnik GmbH oder beim Her- steller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignis- se verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Ver- zugesauftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Quander Metall- und Lasertechnik GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wo- chen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht ihm zu vertreten ist.

3. Prüfung und Gefahrübergang

Der Kunde hat die Ware / das Werk unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen uns abzunehmen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware / Werk als ord- nungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für sonstige Leistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Ist der Kunde in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig ge- stellt werden. Bei Teilleistung oder Teillieferung ist die Quander Metall- und Lasertechnik GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungs- halber angenommen. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Aus- übung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH hat das Recht, seine Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Quander Metall- und Lasertechnik GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit den Kunden. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentums- vorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsleistungen in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Quander Metall- und Lasertechnik GmbH hinzuweisen und ihn unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Quander Metall- und Lasertechnik GmbH nicht gehören- den Waren erwirbt er Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Quander Metall- und Lasertechnik GmbH als Hersteller im Sinne des §§ 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht ihm Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Quander Metall- und Lasertechnik GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf er zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Geltend- machung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändungen des Liefergegenstandes durch Quander Metall- und Lasertechnik GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an ihn ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Auf Verlangen wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen- legen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Quander Metall- und Lasertechnik GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit ihm über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6. Gewährleistung

Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren, soweit es sich nicht um Bausachen handelt, und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Falls die gelieferte Ware nicht für die private Nutzung, sondern für die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verkauft wird, können die gesetzlichen Mängelansprüche nur bis zum Ablauf von einem Jahr nach Lieferung der Ware geltend gemacht werden. Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen ist in diesem Falle die Gewährleistung ausgeschlossen.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Quander Metall- und Lasertechnik GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu seinen jeweils gültigen Servicepreisen berechnet. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste zu beachten. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

Soweit von dem Hersteller für die gelieferte Ware eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Quander Metall- und Lasertechnik GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerbli- chen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzten. Der Kunde hat ihn von allen gegen ihn aus diesem Grunde er- hobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anwei- sungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Quander Metall- und Lasertechnik GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

8. Haftung und weitergehende Gewährleistung

Im Falle einer gesetzlichen vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haftet Quander Metall- und Lasertechnik GmbH unbeschränkt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt auch für Mitarbeiter und Erfüllungshilfen. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besondere Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet Quander Metall- und Lasertechnik GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung.

9. Allgemeine Bestimmungen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort ist Versmold/Westfalen. Der Gerichtsstand ist Halle/Westfalen, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Quander Metall- und Lasertechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden in einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden Daten des Kunden, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und soweit für die Durchführung des Auftrages erforderlich, verarbeitet und übermittelt.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständi- gen Bestimmungen durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

AGB-Quander Fassung 26.03.2019 PDF (41 KB)